AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der B&M Die Strahlerei GmbH & Co.KG erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Die Bedingungen gelten für künftige Verträge und Geschäfts­abschlüsse mit dem Kunden auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich nochmals vereinbart oder einbezogen werden.

1.2 Für Vertragspartner, die Kaufmann sind, gelten die Bedingungen auch dann, wenn die Leistungen/Lieferungen des Unternehmens widerspruchslos angenommen werden. Ge­schäfts­be­dingungen des Kunden gelten selbst dann nicht, wenn das Unternehmen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit aus­drück­licher schriftlicher Bestätigung des Unternehmens gültig und gelten nur für den einen Vertrags­abschluss.

1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Unterlagen

An allen mit den Angeboten versandten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Angebote, Vertragsschluss, Schriftform und Zusicherungen.

3.1 Die Angebote sind stets unverbindlich. Nach Bestellung/Auftragserteilung kommt der Vertrag durch schriftliche Auftragsbestätigung, die auch maschinell ohne Unterschrift erteilt werden kann, bzw. durch die Lieferung und Auftragsdurchführung zustande. Angaben zu Sonderleistungen, die vor Auftragserteilung im Rahmen der Auftrags­bearbeitung, insbesondere zu Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten gemacht werden, sind nur verbindlich, wenn sie mit der Auftragsbestätigung oder anderweitig schriftlich be­stätigt werden.

3.3 Angaben in Prospekten gelten nicht als Beschaffenheits- oder Leistungsvereinbarung.

3.4 Das Unternehmen übernimmt grundsätzlich keine Garantien oder Zusicherungen von Eigen­schaf­ten.

3.5 Produktionsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3.6 Der vereinbarte Werklohn versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist – stets ab Werk unter der Voraussetzung der fracht- und spesenfreien Anlieferung der zu bearbeitenden Ware durch den Besteller.

3.7 Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe.

3.8 Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen wie Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern, usw. Erhöhen sich die Kostenelemente um insgesamt mehr als 10%, sind wir zur entsprechenden Anpassung des vereinbarten Werklohns berechtigt. Der Besteller ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Lieferung

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht deshalb auf den Besteller über, sobald die Sendung oder auch Teilsendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Geschäftsräume verlassen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage der Versendungsbereitschaft auf den Besteller über. Die vorstehenden Regeln zum Gefahrübergang gelten auch dann, wenn die Auslieferung durch uns selbst vorgenommen wird.

4.2 Lieferfristen beginnen erst nach Klarstellung aller Einzelheiten. Lieferungen setzen jeweils die rechtzeitige Beantwortung aller Rückfragen, Übersendung aller erforderlichen oder vom Unternehmer benötigten Zeichnungen und Unterlagen bzw. vereinbarungsgemäß vorbereiteten und bereitzustellenden Werkstücke voraus, sowie ggf. erforderliche Genehmigungen. Anderenfalls verlängern sich Auslieferungsfristen in ange­messe­nem Umfang.

4.3 Verzögerungen und Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen, die dem Unternehmen die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und für das Unternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren, bzw. erst danach eingetreten sind, wie insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Aufruhr, Krieg oder andere unvorhersehbare Hindernisse, die das Unternehmen betreffen und von diesem nicht zu vertreten sind, verlängern die Fristen und Termine angemessen.

4.4 Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten oder Unterlieferanten des Unternehmens ent­ste­hen. Das Unternehmen ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten. Das Unternehmen wird dem Kunden die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Verzögert sich die Leistung wegen der Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

4.5 Das Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4.6 Lieferfristen und -termine gelten als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft/Abholung angezeigt ist, die Gegenstände zum Versand gebracht sind oder Abholung erfolgt ist.

4.7 Das Unternehmen hat neben der gesetzlichen auch ein vertragliches Pfandrecht an den von ihnen zu bearbeiteten Sachen. Das Unternehmen ist zur Auslieferung nur verpflichtet, wenn vereinbarte oder rückständige Zahlungen erbracht sind.

5. Gegenstand

5.1 Das Unternehmen bearbeitet Werkstücke durch Sandstrahlen, Glasperlenstrahlen, Industrielle Beschichtungen sowie Schweißarbeiten und die Montage von Fertigteilen. Für montierte Fertigteile wird keine Haftung übernommen. Der Gewährleistungsanspruch bleibt bei dem jeweiligen Zulieferer.

5.2 Durch die Bearbeitung, Verarbeitung oder Vermengung erwirbt das Unternehmen Eigen­tum wie folgt: Im Falle, dass das Werkstück von dem Unternehmen gestellt und bearbeitet wird, erwirbt dieses das Alleineigentum. Im Falle, dass das Werkstück von dem Kunden gestellt wird oder im Eigentum eines Dritten steht, erwirbt das Unternehmen grundsätzlich Miteigentum. Wird der Wert des Gegenstandes überwiegend durch die Bearbeitung bestimmt, tritt das Eigentumsrecht des Kunden oder Dritten zurück und das Unternehmen erwirbt Alleineigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Ware.

6. Preise

6.1 Es gelten die Preise, die in der Auftragsbestätigung aufgrund des Auftrages und Auftragserfassung festgelegt wurden und dort ausdrücklich ausgewiesen sind zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien.

6.2 Grundsätzlich ist das Unternehmen 4 Wochen ab Angebotserteilung an die Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung gebunden.

6.3 Abänderungen der Angebots- oder vereinbarten Preise sind für das Unternehmen zulässig, wenn auf­grund höherer Gewalt, unerwarteter Entwicklungen ein wesentlicher Preisanstieg bei Rohstoffen, Steuern, Abgaben oder sonstigem erfolgt. Das Unternehmen ist dann zu einer an­ge­messenen Anpassung der Preise nach billigem Ermessen berechtigt.

6.4 Alle Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und Transport. Die anfallenden Kosten werden gesondert berechnet. Dem Kunden steht es frei den Transport durch Dritte durchführen zu lassen.

7. Besonderheit Strahlarbeiten und Industrielle Beschichtungen

7.1 Strahlen ist grundsätzlich ein materialabtragendes Verfahren zur Oberflächenbearbeitung, zum Beispiel Rostentfernung oder Oberflächenverdichtung.

7.2 Auch bei sorgfältigster Ausführung der Arbeiten können Deformierungen und Zerstörungen entstehen. Dies ist insbesondere bei dünnen Materialien wie zum Beispiel Blechen, maßhaltigen Gehäuseteilen, Lagersitzen, Oldtimer Karossen und Anbauteilen, Antikem usw. zu beachten. Für vorgenannte Veränderungen des Materials bzw. des zu strahlenden Gegenstandes, insbesondere für die Maßhaltigkeit von Gehäuseteilen, Blechteilen, Lagersitzen, Gewinden usw. kann daher keine Haftung übernommen werden. Jeder Kunde ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung auf den Einsatzbereich des zu strahlenden Gegenstandes hinzuweisen.

7.3 Der Kunde hat Gehäuseöffnungen, insbesondere Gewinde und Lagersitze und weitere empfindliche Stellen, fachgerecht und selbst zu verschließen. Ist dies nicht ausreichend für den Strahlvorgang haftet das Unternehmen in keinem Falle. Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, jene Stellen sorgfälig und mit mehreren Lagen zu schützen. (Geeignet ist u.a. Gewebeband)

7.4 Werden uns Gegenstände (z. B. Geräte, Maschinen, Kraftfahrzeuge etc.) zum Strahlen übergeben, so können auch bei sorgfältigster Ausführung unserer Strahlarbeiten Defekte an Leitungen und Schläuchen entstehen, wenn diese nicht durch den Kunden vor Beginn der Strahlarbeiten abgebaut sind. Für Schäden und Folgeschäden an solchen nicht abgebauten Teilen kann daher keine Haftung übernommen werden. Wir weisen darauf hin, dass es trotz sorgfältiger Bearbeitung bei der Beschichtung von eloxierten, feuer- oder galvanisch verzinkten-, sowie Gussteilen, ebenso von entlackten oder sandgestrahlten Teilen mit Fugen (z.B. Felgen, Radiatoren) durch Ausgasen bzw. durch alte Farbreste oder Entlackungsrückstände in Ritzen, zu Bläschen- oder Kraterbildung kommen kann. Eine solche Bläschen- oder Kraterbildung stellt keinen Mangel dar.

7.5 Der Auftraggeber hat uns die Waren frei von Bearbeitungsrückständen und Spänen, Verschmutzungen, z.B. durch Kleber, Silikon und Reste von Klebebändern und ähnliches, oder ähnlichen Oberflächenmängeln zu übergeben. Entspricht die übergebene Ware nicht diesen Anforderungen oder handelt es sich um vorkorrodiertes Material, ist eine Qualitätsbearbeitung nicht möglich.

7.6 Nach dem Strahlvorgang reinigen wir den Gegenstand nur oberflächlich von groben Rückständen mit Druckluft bzw. Reinigung per Hand soweit ersichtlich. Es verbleiben deshalb oftmals Reste von Strahlgut auf Flächen, in Winkeln, Nischen und Holräumen des bearbeiteten Gegenstandes. Der Kunde hat deshalb vor der Weiterverarbeitung durch Oberflächenbeschichtung, Lackierung oder weiterer Verwendung den bearbeiteten Gegenstand entsprechend zu prüfen und verwendungsgerecht zu reinigen.

7.7 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Strahlen die Oberfläche des bearbeiteten Gegenstandes ungeschützt ist. Innerhalb kürzester Zeit kann ein gestrahlter Gegenstand bereits durch die Luftfeuchtigkeit rosten. Auch hierfür können wir keine Haftung übernehmen. Der gestrahlte Gegenstand ist deshalb so schnell wie möglich abzuholen. Falls gewünscht, teilen wir die Fertigstellung des Gegenstandes gerne telefonisch mit. Wird fertiggestellte Ware nicht abgeholt, wird diese höchstens für die Dauer von 3 Monaten ab Beginn des Annahmeverzugs bei uns auf Kosten des Auftraggebers gelagert oder auf seine Kosten an ihn übersandt. Ist uns die Adresse nicht bekannt, sind wir nach Ablauf von 3 Monaten zur Entsorgung berechtigt.

7.7.1 Industrielle Beschichtungen sind mittels Grundierungen und Industrielackierungen zu vollziehen. Je nach Auftragsbestätigung der B&M Die Strahlerei GmbH & Co.KG sind die Arbeiten nach Vorgaben des Kunden bzw. internen Vorgaben auszuführen. Besonderheiten wie vorab stark verrostete Bauteile können selbst nach dem Strahlvorgang mit anschließender Beschichtung später wieder rosten. Hier übernimmt die B&M Die Strahlerei GmbH & Co.KG keine Gewährleitungsansprüche. Gleiches gilt bei Beschichtungen die mit gestellter Farbe des Kunden vollzogen wird. Ausgeschlossen sind auch durch Witterung entstandene Schäden bzw. der Einsatz der Bauteile in dafür nicht vorgesehene Umgebungen (z.B. dauerhaft unter Wasser oder unter hoher Hitzeeinwirkung). Spezialbeschichtungen wie z.B. Unterwasserbeschichtungen oder Hitzebeständige Beschichtungen werden von uns nicht vollzogen.

7.8

Angebote sind – wenn nicht explizit anders angegeben – freibleibend bzw. unverbindlich.

Abschlüsse, Vereinbarungen oder Erklärungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch die Firma B&M Die Strahlerei GmbH & Co.KG verbindlich, oder wenn durch Übersendung von Ware und/oder Rechnung entsprochen wird. Bei ggf. widersprechenden Vertragsunterlagen gilt der von Firma B&M Die Strahlerei GmbH & Co.KG formulierte Vertragstext.

Die in Prospekten, Angeboten, Maßblättern, Preislisten und im Internet etc. enthaltenen Daten gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der Firma B&M Die Strahlerei GmbH & Co.KG. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Weiterleitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erfolgen.

Das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen, liegt ausschließlich bei der Firma B&M Die Strahlerei GmbH & Co.KG. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Wandlung des Vertrages.

Bei Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber erforderliche Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. Kommt dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, stellt er über Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung etc., entfallen alle Ansprüche.

Schadenersatzansprüche aller Art inklusive Verschulden bei Vertragsverhandlungen, anwendungstechnische Hinweise, Anleitungen und Ratschläge sowie unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter sowie gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobes Verschulden nachgewiesen wird.

Nach dem Strahlvorgang besteht innerhalb weniger Minuten/Stunden die Gefahr von Flugrostbefall. Daher ist die umgehende Weiterverarbeitung (Grundieren, Lackieren, Verzinken, Pulverbeschichten, …) zwingend erforderlich. Bei Gussteilen sollte nach dem Strahlen sofort grundiert bzw. lackiert werden! Falls dies nicht über uns als Dienstleister beauftragt wird, ist der Kunde für die Weiterbearbeitung verantwortlich. Für die Bearbeitung nach Übergabe an den Auftraggeber übernehmen wir keinerlei Haftung. Die Gewährleistung entfällt bei Vollendung des Auftrages und nachträglichen Bearbeitungen/Arbeitsgängen folgender Gewerke.

Bei Aufträgen in denen Beschichtungen zum Vorschein kommen die trotz Probestrahlen oder ohne Probestrahlen nicht ersichtlich waren sind wir berechtigt das Angebot preislich nach oben zu korrigieren bzw. nach unten zu korrigieren um dem Auftraggeber das gewünschte Resultat bzw. die Nacharbeit zu ermöglichen.

Eine durch eindringende Strahlpartikel oder andere Sandstrahleinwirkung entstandene Funktionsstörung mechanischer, elektromechanischer oder ähnlicher Art (an Teilen, Abläufen, Maschinen, Motoren etc.) ist kein Grund einer Reklamation oder Ersatzforderung beigestellter oder überlassener Waren.

Durch die Art der Bearbeitung ist in keinem Falle eine wie immer geartete Materialveränderung durch Verziehen, Mattieren, Zerkratzen, Durchlöchern, Abbrechen durch Materialabtragung etc. gänzlich zu verhindern. Haftungsansprüche jedweder Art können daher nicht angemeldet werden.

Haftung, Gewährleistung und Schadenersatz sind der Höhe nach mit dem Rechnungsbetrag der Leistung bzw. der Ware beschränkt. Für Dritt- und Folgeschäden kann nicht gehaftet werden, auch nicht für reine Vermögensschäden.

Eine Reinigung erfolgt durch den Auftraggeber, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Für Folgeschäden, die durch Strahlmittel bzw. Strahlmittelrückstände usw. auftreten können, übernimmt die Firma B&M Die Strahlerei GmbH & Co.KG keinerlei Haftung.

8. Nebenabreden, Vertragsänderungen- und Ergänzungen

Nebenabreden, Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der Schriftform ist auch mit einem Telefax entsprochen, ausgenommen, wenn ein Einschreibebrief verlangt wird. Mündliche Zusagen aller Art werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.

9. Haftung/Schadenersatz

9.1 Das Unternehmen haftet nicht für Schäden am Werkstück, soweit dieses vom Kunden ein­gebracht wurde, dieses für die gewünschte Bearbeitung nicht geeignet war und der ein­getretene Schaden hierauf zurückzuführen ist. Im Voraus lässt sich nicht immer erkennen, dass insbesondere bei der Bearbeitung durch Sandstrahlen und bei sorgfältigem Vorgehen, eine Gefahr von Beschädigungen der gestrahlten Gegenstände auszuschließen ist. Dies ist insbesondere bei dünnen Materialien, maßhaltigen Gehäuseteilen, Lagersitzen etc. zu beachten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung des Werkstücks aus den vorgenannten Gründen ist ausgeschlossen. Der Haftungs­ausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Unternehmen ver­ur­sachten Schäden.

9.2 Soweit das Unternehmen zum Schadenersatz verpflichtet ist, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn das Unternehmen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu vertreten hat, oder für Schäden die Leib, Leben und Gesundheit betreffen.

9.3 Für entgangenen Gewinn haftet das Unternehmen nur in Höhe von 1/100 der Auftragssumme, je Woche des Verzuges, max. jedoch insgesamt mit 10/100.

9.4 Die Haftung des Unternehmens erlischt, wenn der Kunde selbst oder ein Dritter ohne vorherige Zu­stimmung Nacharbeiten und Änderungen an den von dem Unternehmen bearbeiteten und gelieferten Gegenständen vorgenommen hat oder wenn von dem Unternehmen nicht gelieferte bzw. freigegebene Teile verwendet wurden.

10. Mängelrüge und Gewährleistung

10.1 Durch den Kunden ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377, 381 HGB, also Mängelrüge, unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort unter Angabe der Lieferschein- und/oder Rechnungsnummer schriftlich zu erheben.

10.2 Im Fall der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge kann der Kunde die Beseitigung des Mangels/Mangelbeseitigung verlangen.

Sind zwei Versuche erfolglos durchgeführt worden bzw. fehlgeschlagen, oder verweigert das Unternehmen die Mangelbeseitigung oder ist eine solche unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

10.3 Für Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes durch natürlichen Verschleiß, Beschädigung nach Gefahrübergang oder unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder eines seiner Erfüllungsgehilfen, wird keine Gewährleistung übernommen.

10.4 Die Haftung des Unternehmens erlischt, wenn der Kunde selbst oder Dritte ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens Nacharbeiten und Änderungen an Lieferungen des Unternehmens vorgenommen haben und/oder nicht gelieferte bzw. freigegebene Teile verwendet wurden.

11. Versand/Gefahrübergang

Die Versendung der Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht über, sobald die Sendung dem Transport übergeben ist. Versicherungen werden nur auf aus­drück­lichen Wunsch und im Auftrag des Kunden nach schriftlicher Bestätigung der B&M Die Strahlerei GmbH & Co.KG abgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist das Unternehmen berechtigt, ab dem 4. Kalendertag nach Anzeige der Lieferbereitschaft die durch die die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen.

12. Technische Probleme

Treten während des Bearbeitungsprozesses technische Probleme auf, nimmt das Unternehmen Rücksprache mit dem Kunden auf. Dem Kunden obliegt die Entscheidung, ob die Bearbeitung fortgesetzt werden kann oder nicht. Es ist ausschließlich die Entscheidung des Kunden, wie fortgefahren wird. Haftungsansprüche be­ste­hen nicht. Soweit das Unternehmen abrechenbare (Teil-)Leistungen erbracht hat, steht ihm ein anteiliger Zahlungsanspruch zu.

13. Zahlungsbedingungen

13.1 Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand.

Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig. Die Rechnungen des Unternehmens sind 14 Tage ab Ausstellungsdatum rein netto zahlbar.

13.2 Im Falle des Verzuges ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB von 8 % über dem Basiszinssatz ohne Schadensnachweis zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld einschließlich der darauf entfallenden Verzugszinsen verwandt. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf die Zinsen.

13.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen auf­rechnen oder wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, der Kunde wendet Sachmängel ein. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

13.4 Die vorbehaltslose Zahlung der Rechnung des Unternehmens gilt im Falle von Werkverträgen als vorbehaltlose Abnahme der Leistung.

14 Eigentumsvorbehalt

14.1 Wir behalten uns das Eigentum der gelieferten Ware, wozu auch Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Unterlagen gehören, bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch bei etwaigen Kontokorrentsalden.

14.2 Wird die Ware auf Seiten des Kunden be- oder verarbeitet, so erstreckt sich unser Eigentum auch auf die neue Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung durch den Kunden, tritt dieser bereits jetzt seine Forderungen gegenüber dem Erwerber an uns ab und verpflichtet sich, seinen Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen.

15 Rücktritt vom Vertrag

Soweit keine gesetzlichen Rücktrittsrechte bestehen, ist die Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Bei Aufhebung des Vertrages sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, dem Auftraggeber, insbesondere bei Vorliegen von Aufträgen über Sonder- bzw. Spezialanfertigungen, bereits gefertigte und noch nicht versandte Ware in Rechnung zu stellen.

16 Schlussbestimmungen

16.1 Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.2 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden oder am Erfüllungsort zu klagen.

16.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort an unserem Geschäftssitz.

17 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.

18 Datenschutz

Nach § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes werden wir Daten des Kunden nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Bestellvorgangs und der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten speichern. Wir geben keine Daten an Dritte weiter. Alle weiteren Informationen zu dem Thema, finden sie aufgelistet auf dieser Homepage untert Datenschutz.